Dirk Getto Heizung/Sanitär
Viele alte Heizungen müssen bis 2015 erneuert werden. (Quelle: INSADCO/imago)
Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen in absehbarer Zeit ersetzt werden.
Das legt die zum Mai 2014 in Kraft getretene Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) fest.
Eigentlich soll die Pflicht zum Einmotten alter Heizungen helfen, den CO2-Ausstoß zu mindern,
allerdings sorgen verschiedene Ausnahmeregelungen dafür, dass einige alte Heizungen erhalten bleiben.
Wer bis wann eine neue Heizung braucht.
Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen demnach bis spätestens 2015 ausgetauscht werden.
Heizkessel, die vor dem 01. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden.
Bisher galt die Pflicht zum Umrüsten nur für vor 1978 eingebaute Heizkessel.
Für alle nach dem 01. Januar 1985 eingebauten oder aufgestellten Heizkessel gilt eine Austauschpflicht nach 30 Jahren.
Ausnahmen für den Heizungsaustausch
Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen.
So sollen etwa Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad nicht betroffen sein.
Erfasst würden vorerst nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel, betonte das Bauministerium.
Auch Hauseigentümer, die seit mindestens Februar 2002 in Häusern mit 30 Jahre alten Heizungen wohnen,
sind von der neuen Austauschpflicht ihrer Anlagen ausgenommen.
Die Änderungen gelten überwiegend seit dem 1. Mai 2014, für das Umrüsten der alten Heizungen hat man aber Zeit bis 2015.
Was die EnEV 2014 im Einzelnen vorschreibt.